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Mitteilungen des Rektorats

Stipendium nach Landesgraduiertenförderungsgesetz

Karlsruhe, 12.04.2011

Die Hochschule kann im Lauf des Jahres 2011 voraussichtlich drei Stipendien nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz neu vergeben. Gefördert werden können künstlerische Entwicklungsvorhaben oder Promotionen. 

Für die Förderung von Promotionen müssen in der Regel folgende Voraussetzungen vorliegen: 

  1. abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. herausragende Qualifikation, 
  3. wissenschaftliches Arbeitsvorhaben, das einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt,
  4. Annahme als Doktorand an einer baden württembergischen Hoch-schule,
  5. wissenschaftliche Betreuung durch einen Professor.

Für die Förderung von künstlerischen Entwicklungsvorhaben müssen in der Regel folgende Voraussetzungen vorliegen: 

  1. abgeschlossenes Studium an einer Kunsthochschule,
  2. herausragende Qualifikation,
  3. ein Arbeitsvorhaben, das einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel erwarten lässt,
  4. die Zulassung des Arbeitsvorhabens durch eine Kunsthochschule des Landes Baden-Württemberg,
  5. die künstlerische Betreuung durch einen Professor.

Bei der Bemessung des Stipendiums ist das Einkommen des Stipen-diaten und gegebenenfalls auch das seines Ehegatten maßgebend.

Für den Antrag auf ein Stipendium werden Antragsformulare bei Herrn Schrempp ausgegeben bzw. auf der Homepage der HfG zum Download unter Verschiedenes bereitgestellt.

Anträge für ein Stipendium sind bis spätestens 13. Mai 2011 (Eingangsdatum) beim Rektorat, Lorenzstr. 15, 76135 Karlsruhe, einzureichen.

Karlsruhe, den 12. April 2011 
 
Prof. Dr. Peter Sloterdijk
 
Rektor

 

 

Grundordnung der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe

Karlsruhe, 17. Januar 2011

Gemäß § 'a Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien (Landeshochschulgesetz - LHG) in der Fassung vom 1.1.2005 (GBI. S. 1) hat der Senat der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe am 31.5.2006 die nachstehende Grundordnung beschlossen. Der Hochschulrat hat in seiner Sitzung vom 14.7.2006 Stellung genommen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 28.09.2006 seine Zustimmung erteilt. Eine zweite Änderung wurde vom Senat in der Sitzung am 15.10.2008 beschlossen, der Hochschulrat hat in der Sitzung vom 17.10,2008 eine zustimmende Stellungnahme abgegeben, Das Ministerium hat am 21,01.2009 seine Zustimmung erteilt. Eine weitere Änderung wurde vom Senat mittels Umlaufverfahren zum 23.12,2010 beschlossen, der Hochschulrat hat ebenfalls per Umlaufverfahren am 30.12.2010 eine zustimmende Stellungnahme abgegeben. Das Ministerium hat mit Schreiben vom 13.01.2011 seine Zustimmung erteilt. 

Alle Amts-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Grundordnung in der männlichen Sprachform verwendet werden, schließen die entsprechende weibliche Sprachform ein.

 

Gliederung

§ 1 Organe der Hochschule

§ 2 Rektorat

§ 3 Senat

§ 4 Hochschulrat

§ 5 Fachgruppen

§ 6 Gleichstellungsbeauftragte

§ 7 Gremien

§ 8 Studierende

§ 9 Mitglieder der Hochschule

§ 10 Angehörige der Hochschule

§ 11 Ehrensenatoren

§ 12 Wahlen

§ 13 Inkrafttreten

 

§ 1 Organe der Hochschule

Die Organe der Staatlichen Hochschule für Gestaltung sind:

1.) der Vorstand; der Vorstand führt die Bezeichnung 'Rektorat',

2.) der Senat,

3.) der Aufsichtsrat; der Aufsichtsrat führt die Bezeichnung 'Hochschulrat'.

Die Aufgaben der Organe sind insbesondere in den §§ 16 bis 20 LHG geregelt.

 

§ 2 Rektorat

(1) Das kollegiale Rektorat leitet die Hochschule. Dem Rektorat gehören hauptamtlich an:

1.) der Rektor

2.) der Kanzler für die Bereiche Wirtschafts- und Personalverwaltung

(2) Dem Rektorat gehört nebenamtlich an:

1.) ein Prorektor für den Bereich Forschung

2.) ein weiterer Prorektor für den Bereich Lehre und künstlerische Entwicklung

 

§ 3 Senat

(1) Dem Senat gehören kraft Amtes nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 LHG an:

1.) die Rektoratsmitglieder

2.) die Gleichstellungsbeauftragte

(2) Dem Senat gehören aufgrund von Wahlen nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 LHG an:

13 Professoren

4 akademische Mitarbeiter

2 Studierende oder Doktoranden

1 sonstiger Mitarbeiter

(3) Die Professorenmehrheit nach § 10 Abs. 3 LHG muss sichergestellt sein.

(4) Die Wahi der Mitglieder des Senats erfolgt nach Mitgliedergruppen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1-4 LHG. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen hat. Die Amtszeit beträgt ab dem 01.10.2006 vier Jahre; die der Studierenden ein Jahr. Eine einmalige Wiederwahl der studentischen Vertreter um ein Jahr ist zulässig.

 

§ 4 Hochschulrat

(1) Dem Hochschulrat gehören fünf externe Mitglieder und vier interne Mitglieder an. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der internen Mitglieder endet in jedem Fall mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Hochschule.

(2) Das Auswahlverfahren regelt § 20 Abs. 4 LHG.

(3) Der Vorsitzende und sein Vertreter werden von den Mitgliedern des Hochschulrats gewählt.

 

§ 5 Fachgruppen

(1) An der Hochschule bestehen folgende Fachgruppen:

- Fachgruppe 1 - Medienkunst

- Fachgruppe 2 - Produktdesign

- Fachgruppe 3 - Kommunikationsdesign/Grafikdesign

- Fachgruppe 4 - Ausstellungsdesign und Szenografie

- Fachgruppe 5 - Kunstwissenschaften und Medientheorie (mit Philosophie)

(2) Die Fachgruppe 1 besteht mitgliedschaftlich aus dem hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal nach § 44 Abs. 1 LHG, im Bereich der Medienkunst, des Films sowie des Video-Studios, der Computerstudios und des Soundstudios.

(3) Die Fachgruppe 2 besteht mitgliedschaftlich aus dem hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal nach § 44 Abs. 1 LHG, im Bereich des Produktdesigns und des Industriedesigns sowie der jeweiligen Werkstätten.

(4) Die Fachgruppe 3 besteht mitgliedschaftlich aus dem hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal nach § 44 Abs. 1 LHG, im Bereich des Kommunikationsdesigns sowie der Foto- und der Druckwerkstatt.

(5) Die Fachgruppe 4 besteht mitgliedschaftlich aus dem hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal nach § 44 Abs. 1 LHG, im Bereich der Szenografie und des Ausstellungsdesigns sowie dem Inhaber der Stelle für temporäre Architektur.

(6) Die Fachgruppe 5 besteht mitgliedschaftlich aus dem hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal nach § 44 Abs. 1 LHG, im Bereich der Kunstwissenschaft, Medientheorie und Philosophie sowie der Mediathek und der Diathek.

(7) Die Mitglieder jeder Fachgruppe wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Ihre Amtszeit beträgt bis zu vier Jahren, mindestens aber zwei Jahre. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Aufgaben und Verfahrensregelungen richten sich nach der Geschäftsordnung für die Fachgruppen.

(8) In begründeten Fällen kann ein Organ der Hochschule die gemeinsame Beratung und Befassung durch mehrere Fachgruppen verlangen. Auf Antrag eines Organs der Hochschule oder des Vorsitzenden einer Fachgruppe soll die Fachgruppe die Teilnahme eines bestimmten Mitgliedes einer anderen Fachgruppe an ihren Sitzungen mit beratender Stimme gestatten.

 

§ 6 Gleichstellungsbeauftragte

Die Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe fördert bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männer und berücksichtigt diese als durchgängiges Leitprinzip. Hierzu werden vom Senat eine Gleichstellungsbeauftragte und bis zu zwei Stellvertreterinnen gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

 

§ 7 Gremien

Gremien sind der Senat, die Fachgruppen, die Studienkommissionen, der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) sowie die von den Organen zur Vorbereitung von Etitscheidungen oder zur eigenen Beschlussfassung bestellten Kommissionen. Falls im LHG keine entsprechende Regelung über die Gremien getroffen wurde, erhalten sie eine eigene Satzung, die von den Gremien in Zusammenarbeit mit Rektorat und Verwaltung erarbeitet wird. Das Rektorat sorgt für die Kompatibilität der einzelnen Satzungen.

 

§ 8 Studierende

(1) Studierende wirken in fachlichen Angelegenheiten in den Fachgruppen mit.

(2) Die fachübergreifenden Studienangelegenheiten der Studierenden nimmt der AStA wahr. Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem AStA an:

1.) die studentischen Senatsmitglieder

2.) vier weitere Studierende; diese werden von allen Studierenden in einer gesonderten Wahl, die gleichzeitig mit der Senatswahl stattfindet, für ein Jahr direkt gewählt

(3) Der AStA wählt aus seinen Mitgliedern 3 Vertreter aus, welche die Vertretung im Sinne der Beteiligung der Studierenden bei der Verwendung der Einnahmen aus Studiengebühren bilden. Diese Vertreter stimmen sich mit dem für die Haushaltsführung verantwortlichen Rektoratsmitglied ab.

 

§ 9 Mitglieder der Hochschule

Die Mitgliedschaft an der Hochschule ergibt sich aus § 9 Abs. 1 LHG

 

§ 10 Angehörige der Hochschule

Lehrbeauftragte zählen als Angehörige der Hochschule.

 

§ 11 Ehrensenatoren

Einer Person, die bisher nicht Mitglied der Hochschule ist, die sich aber in besonderer Weise um die Hochschule verdient gemacht hat, kann die Würde eines Ehrensenators verliehen werden. Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag des Rektors durch den Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

 

§ 12 Wahlen

(1) Die Gremienwahlen werden,gemäß der Wahlordnung der Hochschule durchgeführt. " 

(2) Soweit das Landeshochschulgesetz nach § 9 Abs. 8 LHG zur Erlassung der Wahlordnung nichts anderes vorsieht, finden Wahlen zu den Organen der Hochschule und zu den Studienkommissionen (§ 26 LHG) grundsätzlich in dem Semester statt, das dem Beginn der Amtszeit voraus geht.

(3) Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 LHG genannten Mitglieder der Hochschule besitzen weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht. Eine Mitwirkung der Angehörigen der Hochschule nach § 9 Abs. 4 LHG an der Selbstverwaltung ist nicht vorgesehen.

(4) Das Nähere zum Verfahren zur Wahl der hauptamtlichen Mitglieder des Rektorats regelt der Hochschulrat in seiner Geschäftsordnung. Die Amtszeit der hauptamtlichen Mitglieder des Rektorats beträgt sechs bis acht Jahre. Die Entscheidung darüber trifft der Hochschulrat.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Grundordnung tritt am Ersten des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats nach der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Grundordnung vom 09.10.2006 in der Fassung vom 15.10.2008 außer Kraft.

 

Karlsruhe, den 17. Januar 2011

Prof. Dr. Peter Sloterdijk

Rektor

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